Weitere
EEG Produkte

Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen über unsere weiteren Produkte im Sortiment.

Jetzt Termin vereinbaren

§ 6 EEG 2023 Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau (Windenergieanlagen > 1.000 KW)

Wir bieten Ihnen die Begleitung der Umsetzung des §6 EEG 2023 Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau an. Die Zahlung darf sowohl für neue als auch für Bestandsanlagen gezahlt werden. Das bedeutet, dass entsprechende Zuwendungen für bereits länger im Betrieb befindliche Anlagen (sogenannte Altanlagen) vereinbart werden können. Interessierte Kommunen können dafür an den jeweiligen Betreiber herantreten.

Es ist jedoch im Hinterkopf zu behalten, dass die Anlagenbetreibende nicht zum Abschluss einer Vereinbarung verpflichtet ist.

Sie benötigen Unterstützung? Kontaktieren Sie uns
Klarheit schaffen

Häufig gestellte Fragen

Welche Kommunen können von einer Zuwendung profitieren?

Bei Windenergieprojekten können sowohl die Gemeinden am Anlagenstandort als auch die umliegenden Gemeinden beteiligt werden. Dabei sind alle Gemeinden anteilig zu berücksichtigen, deren Gebiet zumindest teilweise in einem Radius von 2,5 Kilometern um die Turmmitte der Windenergieanlage liegt. Im Ergebnis dürfen allen Gemeinden in Summe höchstens 0,2 Cent je Kilowattstunde angeboten werden.

Mit dem Radius von 2,5 Kilometer können mehrere Gemeinden betroffen sein. Es können auch unterschiedliche Netzbetreiber betroffen sein. Wir erstellen Ihnen eine professionelle Karte, auf der die Windenergieanlage und die betroffenen Kommunen aufgezeigt werden in Fläche (km 2 ) und Flächenanteil (%).

Lohnt sich der Aufwand für die Kommunen?

Bei Strommengen von z.B. 15.000.000 kWh könnte eine Kommune, sofern Sie 100% Flächenanteil besitzt mit einer Zuwendung von 30.000, – EUR rechnen.

Für welche kWh kann der Anlagenbetreibende eine Erstattung beantragen?

Anlagenbetreibende können eine Erstattung nur für bestimmte Strommengen beantragen:

Erstattung möglich für

  • Geförderte Strommengen, die tatsächlich eingespeist wurden

  • Geförderte Strommengen im Rahmen von Redispatch

Keine Erstattung möglich für

  • Fiktive Strommengen (Nichtverfügbarkeiten, Abregelungen von Direktvermarktern)

  • Nicht geförderte Strommengen (§51 negative Strompreise, keine Marktprämie)

  • Strommengen, bei denen der Marktwert über dem anzulegenden Wert liegt

  • Sonstige Direktvermarktung (z. B. PPA)

Was bieten wir an?

Wir betreuen Anlagenbetreibende und Kommunen bei der Vertragsgestaltung und Umsetzung aller Prozesse rund um den §6 EEG 2023. Von der Auszahlung der Zuwendung für die Kommunen, bis hin zur Erstattung der Zuwendung auf Windenergieanlagenebene gegenüber dem Netzbetreiber. Alles aus einer Hand.